Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werkvertrag

1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Die RATOCON GmbH, Sinnersdorfer Straße 183, 50769 Köln (im Folgenden RATOCON genannt) erbringt alle Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Der Einbeziehung abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RATOCON.

(2) Sind dem Vertragspartner diese AGB nicht mit einem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei einer anderen Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er die AGB aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2 Leistung

(1) Der Umfang der Leistungen von RATOCON ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Auftrag gemäß Angebot und sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.

(2) RATOCON ist berechtigt, diejenigen - auch freien - Mitarbeiter, die die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen sollen, nach freiem Ermessen auszuwählen.

(3) RATOCON ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung Unterauftragnehmer in das Projekt zu integrieren.

(4) Die Ausführungsverantwortung ist bei agilen Projekten zwischen RATOCON und dem Auftraggeber geteilt. Diese geteilte Verantwortung ist bei der Auslegung des Vertragsverhältnisses als grundlegendes Prinzip zu berücksichtigen. Erkennt RATOCON im Projektverlauf, dass der zur Leistungserbringung erforderliche Aufwand das vereinbarte Budget überschreiten wird, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.

(5) Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle der Kündigung stehen dem Auftraggeber sämtliche bis dahin erbrachte Arbeitsergebnisse gegen Vergütung des geleisteten Aufwands zu. Erfolgt keine Kündigung, werden Auftraggeber und RATOCON eine Einigung über die weitere Vertragsdurchführung herbeiführen. Bis zum Abschluss einer solchen Einigung ist RATOCON nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, sofern das Budget ausgeschöpft ist.

3 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Leistungsänderungen und -ergänzungen anfordern. Diese müssen durch die RATOCON ausdrücklich angenommen werden.

(2) Entstehen durch die Leistungsänderung Mehraufwände, dann beziffert RATOCON den konkreten Mehraufwand und unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot für die Realisierung der gewünschten Leistungsänderung. Einigen sich Auftraggeber und RATOCON nicht binnen 10 Werktagen über die Vergütung, kann der RATOCON die Tätigkeiten nach den bisherigen Vorgaben fortsetzen.

(3) Durch vereinbarte Leistungsänderung kann von dem ursprünglichen Terminplan abgewichen werden. Dies teilt RATOCON dem Auftraggeber im Zuge der Absprache zu Leistungsänderungen unaufgefordert mit.

4 Lieferumfang

(1) Zum Lieferumfang gehören der für den Auftragnehmer erzeugte Code und die Spezifikationen. Diese Lieferung ist Gegenstand der Abnahme.

(2) Sind Teillieferungen von Softwaremodulen vereinbart, so unterliegen diese, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, keiner separaten Abnahmeprozedur.

(3) Die Erstellung von Dokumentationen und die Durchführung von Schulungen bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat RATOCON die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit dem von RATOCON erzeugten Codes zusammenwirken sollen.

(2) Der Auftraggeber benennt bei Projektbeginn einen Ansprechpartner und dessen Vertreter, der dem RATOCON für die Laufzeit des Projekts zur Klärung administrativer und technischer Fragen zur Verfügung steht und der ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben, soweit dies im Rahmen der Fortführung des Auftrages erforderlich ist.

(3) Der Auftraggeber koordiniert die Zusammenarbeit mit den übrigen Projektpartnern.

(4) Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.

(5) Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Verbot ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung ganz oder teilweise einzustellen. Zusätzlich übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie für die Funktionsfähigkeit der Software oder für etwaige daraus resultierende Schäden. Bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche entfallen.

6 Abnahme

(1) Der Vertragsgegenstand gilt mit seiner Bereitstellung zur Abnahme und der Lieferung aller zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen als übergeben. RATOCON wird den Auftraggeber über die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme schriftlich informieren.

(2) Die Abnahme der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung dauert 2 Wochen (Abnahmefrist). Sie bezieht sich auf die von RATOCON ausgelieferten und vom Auftraggeber abgenommenen Funktionen der Spezifikation. Sie beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit und die damit verbundene Bereitstellung des Programms zur Abnahme. Die Bereitstellung des Programms kann in einer Testumgebung (Staging) oder einer Liveumgebung (Production) erfolgen. Meldet der Auftraggeber während dieses Zeitraums keine Mängel, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.

(3) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die im Anforderungsdokument von den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Stellt der Auftraggeber während der Funktionsprüfung einen Fehler der gelieferten Software fest, so wird er diesen Fehler dem RATOCON in dokumentierter Form melden, so dass der Auftragnehmer den Fehler nachvollziehen kann.

(5) RATOCON beginnt schnellstmöglich mit der Beseitigung des Fehlers. Beeinträchtigt der Fehler den Gebrauch der Software und deren Funktionsprüfung in erheblicher Weise, so verlängert sich die Abnahmefrist um den Zeitraum, der zwischen der Meldung des Fehlers und dessen Beseitigung liegt.

(6) Ist RATOCON innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht in der Lage, die erheblichen Mängel der Software zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird.

(7) Beeinträchtigt der Fehler den Gebrauch der Software nicht oder nur in geringfügiger Weise, so verlängert sich die Abnahmefrist nicht. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.

(8) Die Abnahme der Software erfolgt in der Regel durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers bei Ablauf der Abnahmefrist. Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme, so kann RATOCON eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Programme als abgenommen, wenn der Auftraggeber weder die Abnahme erklärt noch Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung genannt hat oder eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel gesetzt hat.

7 Gewährleistung

(1) RATOCON wird die übernommenen Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durch qualifizierte Mitarbeiter ausführen.

(2) RATOCON gewährleistet, dass der von RATOCON für den Auftraggeber erzeugte Code den vereinbarten und in dem Anforderungsdokument festgelegten Anforderungen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(3) Ist ein Mangel auf das im Anforderungsdokument niedergelegte Anforderungsprofil oder auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistung zurückzuführen, so ist RATOCON von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

(5) Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber RATOCON unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu melden; die Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Für veränderte Programme entfällt, sofern die Programme nicht von RATOCON geändert wurden, die Gewährleistung, es sei denn, dass die Mängel erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen sind.

(6) Der Auftraggeber stellt RATOCON auf deren Aufforderung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigen. RATOCON wird mit der Mängelbeseitigung unverzüglich beginnen, mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig.

(7) Gelingt es RATOCON innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, die vorhandenen Mängel zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, RATOCON eine angemessene Frist zu setzen, mit dem Hinweis darauf, dass er nach Ablauf dieser Frist die Mängelbeseitigung ablehne. Sind nach Ablauf dieser Frist die Mängel nicht behoben, so kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung herabsetzen.

8 Softwarepflege

(1) RATOCON erbringt an den nach Ziffer 2 erbrachten Leistungen gegen Entgelt Mängelbeseitigung und Weiterentwicklung der Software (nachfolgend gemeinsam "Softwarepflege"), wenn hierfür ein gesonderter Vertrag geschlossen wurde.

(2) Die Softwarepflege wird durch RATOCON entsprechend des jeweiligen Standes der Technik erbracht. RATOCON berücksichtigt die allgemeinen Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (zB ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls ihm schriftlich bekannt gemachte Vorgaben und Anwendungspraktiken des Auftraggebers. Die Leistungserbringung ist am letzten und dem unmittelbar vor diesem liegenden Stand der Software und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer auszurichten.

(3) Während der Laufzeit dieses Softwarepflegevertrages auftretende Mängel an der Software, für welche Softwarepflege gezahlt wird, wird der Auftragnehmer im Rahmen der monatigen Vergütung beseitigen

(4) RATOCON stellt eine Weiterentwicklung der Software und Anpassung an den Stand der Technik sicher und gewährleistet einen einheitlichen Release-Stand im System des Auftraggebers. Die Dokumentation wird an die jeweils aktuelle Programmversion angepasst.

(5) RATOCON erklärt sich bereit, die Software auf Aufforderung des Auftraggebers auch über die Regelung in Abs. 4 hinaus weiterzuentwickeln. Die Parteien werden in einem solchen Fall Verhandlungen aufnehmen und einen gesonderten Softwareentwicklungsvertrag abschließen.

(6) Weiterentwickelte Softwareversionen müssen eine Abwärtskompatibilität mit vorausgehenden Softwareversionen und sonstigen Programmschnittstellen aufweisen.

(7) Die Vergütung für die Pflegeleistungen von RATOCON wird monatlich pauschal gemäß Angebot berechnet. Die Vergütung wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Abweichende Regelungen können in einem separaten Vertrag getroffen werden.

9 Haftung

(1) Für zugesicherte Eigenschaften und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet RATOCON unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit seitens RATOCON oder eingeschalteter Erfüllungsgehilfen wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, noch ein Fall des anfänglichen Unvermögens, der Unmöglichkeit oder des Verzuges vorliegt. In diesen Fällen haftet RATOCON nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen maximal auf den Betrag, der nach diesem Vertrag der Vergütungen für die Pflegeleistungen für ein Vertragsjahr entspricht.

(2) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet RATOCON nur, wenn RATOCON die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten rekonstruiert werden können.

(3) Die Haftungsbegrenzung bei mehreren Schadensereignissen schließt alle Verzögerungs- und Nichterfüllungssch.den, Gewährleistungsschäden sowie die Haftung für Schäden im Rahmen dieses Paragraphen ein.

(4) Nimmt der Kunde eigenständig Änderungen an der Software vor, übernimmt RATOCON für diese Änderungen und daraus entstehende Fehler der in der Software weder Verantwortung noch Haftung.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Low-Code-Anpassungen, wie beispielsweise unter Verwendung von Odoo Studio,
  • weitreichende Konfigurationen der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers,
  • eigenständige Änderungen am Quellcode (Programmierungen oder Module von Drittanbietern).

(6) Für den Fall, dass Kunde unter Umgehung von Lizenzanforderungen Datenveränderungen an den Odoo-Datenbanken vornimmt, stellt er RATOCON von jeglicher Haftung für dafür frei.

10 Höhere Gewalt

(1) Wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von RATOCON durch ein nicht von RATOCON zu vertretendes Ereignis wie beispielsweise höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen, Pandemien, Arbeitskampf oder Streik, Behördliche- oder Regierungsmaßnahmen, Unterbrechung der Stromversorgung oder Datenfernübertragung oder Störungen des Datenübertragungsnetzes und dessen Einrichtungen wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist RATOCON berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Im Falle der Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aufgrund oben genannter Ereignisse wird RATOCON von der Verpflichtung zur Erfüllung frei.

11 Zahlungsziel

(1) Der Auftraggeber wird die gestellten Rechnungen innerhalb von jeweils maximal 7 Tagen begleichen.

(2) Werden geschuldete Vergütungen nicht bei Fälligkeit bezahlt, ist RATOCON berechtigt, dem Auftraggeber Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

12 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung erwirbt der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand.

13 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung erwirbt der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand.

14 Veröffentlichung

(1) RATOCON ist berechtigt, eigene Arbeiten an dem Projekt unter Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen und die Arbeit als Referenz zu verwenden.

(2) Der Auftraggeber räumt RATOCON das einfache, räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Recht ein, die Logos des Auftraggebers zu nutzen, um damit als Referenz in On- und Offlinemedien präsent zu sein.

15 Geheimhaltung

(1) RATOCON verpflichtet sich vorbehaltlich Ziffer 13, sämtliche in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zum Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers wird RATOCON durch geeignete vertragliche Abreden mit den für RATOCON tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

(3) Entsprechende Verpflichtungen treffen auch den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von RATOCON, soweit diese nicht in den vertragsgemäß erbrachten Leistungen bzw. vertragsgemäß erstellten Programmen nebst Dokumentationen erschöpfend ihren Ausdruck finden.

16 Datenschutz

(1) Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jeder Vertragspartner verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen schriftlich auf die Grundsätze der Datenverarbeitung und weist dies dem Vertragspartner auf Anforderung nach.

(2) Soweit der Aufragnehmer bei der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten (z.B. Testdaten) verarbeitet, wird er im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 28 DSGVO tätig. Er wird personenbezogene Daten daher nur gem. eines separat zu schließenden Vertrages zur Auftragsverarbeitung nutzen.

17 Abschließende Regelungen

(1) Sämtliche Absprachen und Vereinbarungen der Parteien, die Gegenstand des aufgrund des vorliegenden Angebotes zu schließenden Vertrages werden sollen, wie auch alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(2) Sollten einzelne der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

(3) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und um den Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, das Landgericht Köln, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk RATOCON seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig.


Stand August 2025