§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die RATOCON GmbH, Sinnersdorfer Straße 183, 50769 Köln („Anbieter“) erbringt für den Kunden Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von vom Kunden gebuchten Softwareprodukten. Weitergehende Leistungen, wie Beratungsleistungen oder Ergänzungen im Skript können über reguläre Stundensätze aus Preistabelle vom Anbieter erbracht werden.
(2) Für den Vertrag ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit Leistungen erbracht werden. Auch schließt er unternehmensspezifische Besonderheiten, wie Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Homeoffices mit ein. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Anbieter hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und in Textform zugestimmt. Die vorbehaltslose Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch den Anbieter bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
(4) Soweit geschäftsnotwendig, ist der Anbieter befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (gemäß BDSG und DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
(5) Individuelle Vereinbarungen und Angaben im Angebot haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
§ 2 Leistungen und Durchführung der Leistung
(1) Der Anbieter erbringt für den Auftraggeber die im Angebot beschriebenen Leistungen, u.a.:
- Prozessaufnahmen
- Programmierarbeiten
- Qualitätssicherung
- Dokumentation
- Schulungen
- Support
- Consulting
- Projektmanagement
(2) Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen durch geeignete Mitarbeiter. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Anbieters.
(3) Der Anbieter kann dem Kunden in regelmäßigen Abständen über neue Entwicklungen und technische Fortschritte unterrichten, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind und Lösungen zur Verbesserung vorschlagen.
(4) Der Anbieter bestimmt die Art und Weise, sowie den Ort der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Jede schriftlich übermittelte Aufgabe des Kunden gilt als beauftragt, sobald der Anbieter mit der Arbeit beginnt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Die Vergütung des Anbieters richtet sich nach den im Angebot vereinbarten Festpreisen oder Stundensätzen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei der Angabe von Dienstleistungen um eine unverbindliche Aufwandsschätzung bzw. Budgetvorgabe. Auftraggeber und RATOCON sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Leistungserbringung innerhalb des Budgets erfolgen kann.
(3) Geleistete Stunden werden nebst Stundennachweis monatlich in Rechnung gestellt, vereinbarte Festpreise nach Abschluss der Aufgabe. Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Der Anbieter ist zusätzlich jederzeit berechtigt eine Zwischenrechnung zu stellen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das geschuldete Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Dem Kunden steht die Möglichkeit zu ein Stundenpaket zu erwerben. Der aktuelle Stand des Stundenkontingents kann jederzeit beim Anbieter erfragt werden. Wird nach dem Aufbrauchen eines Stundenpakets kein neues Stundenpaket bestellt, werden weitere erbrachte Stunden mit dem aktuell gültigen Stundensatz abgerechnet.
(7) Sollte der Kunde kein neues Stundenpaket erwerben, oder mit einer Rechnung in Zahlungsverzug kommen, besteht keine Pflicht des Anbieters weitere Dienstleistungen zu erbringen. Der Anbieter behält sich das Recht vor alle Dienstleistungen umgehend einzustellen.
(8) Reisekosten wie Hotels, Flüge, Bahntickets oder ähnliches werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den Kunden getragen oder 1:1 weiterberechnet.
(9) Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird mit 50% des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und insbesondere alle vom Anbieter angeforderten und zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und die Informationen aktuell zu halten.
(2) Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung.
(3) Der Kunde hat für eine geeignete Sicherung seiner Daten zu gewährleisten. Eine Datensicherung hat insbesondere vor etwaigen Installations- und Wartungsarbeiten des Anbieters zu erfolgen.
(4) Soweit für die in den Leistungsbeschreibungen vereinbarten Leistungen Fremdleistungen erforderlich sind, so wird der Kunde sicherstellen, dass diese Drittleistungen dem Anbieter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
(5) Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände dem Anbieter rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann der Anbieter von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.
(6) Verstößt der Kunde gegen § 4 Absatz 6, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung ganz oder teilweise einzustellen. Zusätzlich übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie für die Funktionsfähigkeit der Software oder für etwaige daraus resultierende Schäden. Bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche entfallen.
§ 5 Haftung
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 5 (1) haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn, die Datensicherung ist Gegenstand der in der Leistungsbeschreibung genannten Services.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Anbieters für Schäden, die er nicht zu vertreten hat, ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
(6) § 5 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
(7) Nimmt der Kunde eigenständig Änderungen an der Software vor, übernimmt RATOCON für diese Änderungen und daraus entstehende Fehler der in der Software weder Verantwortung noch Haftung.
Hierunter fallen insbesondere:
- Low-Code-Anpassungen, wie beispielsweise unter Verwendung von Odoo Studio,
- weitreichende Konfigurationen der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers,
- eigenständige Änderungen am Quellcode (Programmierungen oder Module von Drittanbietern).
§ 6 Laufzeit
(1) Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die erstmalige Kündigung ist möglich 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung. Abweichende Reglungen können in separaten Verträgen getroffen werden.
(2) Eine außerordentliche Beendigung des Vertrags ist darüber hinaus insbesondere im Falle einer Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzbestimmungen zulässig. Gleiches gilt, wenn der Anbieter eine berechtigte Weisung des Kunden nicht ausführen will oder kann.
(3) Bei missbräuchlicher Nutzung des Service ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Anbieter zur Kündigung gem. vorstehender Ziffer berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde fällige Rechnungen, die insgesamt zehn Prozent der gesamten in den zurückliegenden zwölf Monaten in Rechnung gestellten Vergütung ausmachen, trotz Fälligkeit unberechtigterweise nicht bezahlt hat.
(5) Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
§ 7 Höhere Gewalt
(1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass der Anbieter seine Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird er den Kunden unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, benachrichtigen.
(2) Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Anbieter ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit.
(3) Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird der durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Anbieter den Kunden unverzüglich hierüber benachrichtigen und seine vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Anbieter wird vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges spezifisches Know-how (nachstehend insgesamt ,,Informationen“ genannt), über die er im Rahmen der geschäftlichen Beziehung mit dem Auftraggeber Kenntnis erhält, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
(2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
- dem Anbieter bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
- rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
- allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
- von dem Kunden freigegeben werden.
(3) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird der Anbieter alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückgeben oder auf Wunsch des Auftraggebers vernichten und hierüber einen Nachweis erbringen.
(4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Grundsätze des Datenschutzes. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
§ 9 Anwendbares Recht; Gerichtstand; Sonstiges
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
Stand August 2025